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Das Wappen der Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn
Das Wappen der Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn
Mit Urkunde vom 25. August 1978 hat die Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz der Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn die Genehmigung zur Führung eines eigenen Wappens erteilt.
Das Wappen der Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn wird wie folgt beschrieben:
„In achtfach von Rot und Silber geständertem Schildbord unter einem durch eine Wellenlinie geteilten silbernen Schildhaupt darin zwei rote Bollen, in Blau eine silberne Lilie.“
Das Wappen hat folgende geschichtliche Bedeutung: Die Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn setzt sich aus Orten verschiedener Ortsherrschaften zusammen – Enkenbach und Alsenborn waren kurpfälzisch, Neuhemsbach gehörte den Grafen von Sayn-Wittgenstein, vorher den Herren von Flersheim. Mehlingen schließlich und Sembach gehörten dem Kolb von Wartenberg. Schließlich besaßen auch die letzteren nahestehenden Randecker Rechte und Besitzungen im Gebiet der Verbandsgemeinde. Dem für das ganze Verbandsgemeindegebiet bedeutenden Geschlecht der Kolbe von Wartenberg, das in Silber einen roten Balken zeigt, darüber zwei, darunter ein roter Bollen, wurden die beiden roten Bollen im Schildhaupt entnommen. Das Wappen derer von Randeck gleicht auch in der Tinktur dem Wappen der Wartenberger, nur dass die Bollen durch eine Lilie ersetzt sind. Diese Lilie wurde ebenfalls in das Wappen aufgenommen. Allerdings weist die Lilie weit mehr auf das älteste Siegel des Klosters Enkenbach, gegründet 1148, hin, das bereits 1493 mit der Muttergottes mit dem Kind siegelte. Die Lilie ist das Symbol Mariens, die Farben Blau und Silber sind die marianischen Farben. Aus diesem Grunde wurde das Wappen entsprechend farblich gehalten. So sind im dem Wappen die das Gebiet der Verbandsgemeinde schon früh prägenden adligen und geistlichen Kräfte in gleicher Weise vertreten.
Wappen sind Hoheitszeichen und zugleich Zeichen der Verbundenheit der Gemeinde mit ihrer geschichtlichen Vergangenheit sowie Ausdruck des gemeindlichen Eigenlebens. Das Gemeindewappen ist grundsätzlich in gleicher Weise geschützt wie der Gemeindename. Das Wappen darf nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung von anderen nur mit Genehmigung der Gemeinde verwendet werden.