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Verwaltungsgeschichte
GESCHICHTE DER VERWALTUNG
Obwohl der Name Alsenborn bereits 872 erstmals urkundlich erwähnt wurde, dürfte die eigentlichen Gründung der politischen, selbständigen Gemeinde mit eigener Verwaltung erst nach der Französischen Revolution und Einführung des französischen Rechts in unserem Gebiet sein.
Vor dieser Zeit herrschten die Fürsten und Grafen (Lehensherren) auch über die Dörfer.
Die Klöster (Enkenbach und Otterberg) hatten ihre weltlichen Rechte an einen adligen Schutzvogt abgetreten.
Nach Aufhebung der Klöster ging das Gebiet Enkenbach und Alsenborn auf die Pfalzgrafen über. Die Verwaltung nahm eine sogenannte Schutzvogtei wahr.
In der kurpfälzischen Zeit (ab 1465) gehörten Enkenbach und Alsenborn zum Oberamt Lautern.
Beide Gemeinden hatten eine gemeinsamen SCHULTHEISS.
Die heute zur Gemeinde Mehlingen gehörenden Gemeinden Neukirchen mit Fröhnerhof und Baalborn gehörten ebenfalls zur Kurpfalz und hatten einen von Kurpfalz eingesetzten SCHULTHEISS.
Mehlingen und Sembach gehörten zur wartenbergischen Herrschaft und wurden von der SCHULTHEISSEREI Sembach verwaltet. Zu dieser Schultheißerei gehörten Sembach, Obermehlingen, Niedermehlingen, Rohrbach und Wartenberg. Neuhemsbach gehörte ab 1714 zur Herrschaft der Grafen von Sayn-Wittgenstein. Diese hatten die Herrschaft Neuhemsbach von den Angehörigen des Edelgeschlechts der Flersheimer erworben. Neuhemsbach hatte einen eigenen SCHULTHEISS UND HÜBNER DES GERICHTS HEMSBACH. Über den Schultheiß und die Schöffen aus dieser Zeit ist in der Chronik "Neuhemsbach" folgendes ausgeführt:
"Der gräflichen Herrschaft unterstanden auch die Schultheißen und die Schöffen. Diese Dienste waren also Einrichtungen "von oben", nicht zu verwechseln mit unseren demokratisch gewählten Bürgermeistern und Gemeinderäten. Zum Amte des Schultheißen gehörte es, die herrschaftlichen Rechte und Einkünfte zu überwachen, insbesondere darauf zu achten, dass die Mark- und Grenzsteine nicht verrückt wurden.
Außerdem hatte er allen Fleiß darauf zu verwenden, dass die veröffentlichten Anordnungen, Gebote und Verbote der Herrschaft von den Untertanen befolgt wurden. Übertretungen sollte er ohne Ansehen der Person, Gabe, Freund- oder Feindschaft zu Protokoll bringen und bei der Kanzlei melden. Ferner war der Schultheiß gehalten, die Naturalabgaben oder die dafür gesetzte Geldentschädigung in dem entsprechenden Quartal zu erheben und an die Kammer oder auf Befehl anderswohin abzuliefern. Auch von ihm wurde eine einfache Buchführung verlangt. Er hatte die Ge- und Verbote in seinem Bezirk zu tun, jedermann zur schleunigen Bezahlung fälliger Schulden zu verhelfen, streitige Sachen aber zur Kanzlei zu verweisen, oder wohin sie gehörten. Für Dienstreisen hatte er sich jederzeit mit Pferd und Gezeug bereitzuhalten.
Die Schöffen sollten ebenfalls ein wachsames Auge auf die nutzbaren Hoheitsrechte der Herrschaft haben, die Steuerlisten richtig führen und unbestechlich bei Abschätzungen und unparteiisch bei Erbteilungen sein.
Sie hatten die unangenehme Pflicht, auf Geheiß bei Schuldnern zu pfänden. Bei Einquartierungen galt es für sie, auf die gleichmäßige Verteilung der Lasten zu achten."
Diese Herrschaftsform endete mit der französischen Verwaltung ab 1797 und der Einführung des französischen Rechts und seiner Einrichtungen.
Das zentralistische napoleonische Verwaltungssystem war wie folgt aufgebaut:
- Departement - Leiter ein Präfekt
Alle Personen wurden ernannt. Es gab keine kommunale Selbstverwaltung wie in Frankreich nach der Revolution.
Die Orte Alsenborn, Enkenbach und Neukirchen bildeten eine Mairie (Bürgermeisterei) im Arrondissement Kaiserslautern des Departement Donnersberg.
Die Mairie Mehlingen bestand aus den Gemeinden Obermehlingen, Niedermehlingen und Baalborn. Neuhemsbach war der Mairie Münchweiler und Sembach der Mairie Lohnsfeld zugeordnet.
Von Oktober 1800 bis Januar 1808 waren die Gemeinden "Ober- und Niedermehlingen" sowie Baalborn in die Mairie Otterberg eingegliedert.
Der Mairie (Bürgermeisterei) stand der Maire (Bürgermeister) vor. Stellvertreter war der Adjunkt (Beigeordneter).
Es gab auch einen conseil municipal (Gemeinderat) der jedoch nur ein Vorschlags-, Beratungs- und Auskunftsrecht hatte.
In dieser Zeit erscheint erstmals der Name "Recever" (Einnehmer).
Die Steuer- und Gemeindeeinnehmereien in der Pfalz gehen ebenfalls auf die französische Zeit zurück, und zwar auf das Ergänzungsgesetz zur Ordnung des gemeindlichen Rechnungswesens vom 01. Dezember 1798.
Der staatliche Steuereinnehmer war ab 1804 zugleich Einnehmer für die Gemeinde seines Bezirks.
Die Orte Enkenbach und Alsenborn gehörten seit dieser Zeit zur Einnehmerei Hochspeyer, Neukirchen, Mehlingen und Baalborn zur Einnehmerei Otterberg, Neuhemsbach zur Einnehmerei Sippersfeld und Sembach zur Einnehmerei Winnweiler.
Von 1814 bis 1816 stand unser Gebiet unter österreichisch-bayerischer Verwaltung und gehörte zu dem am 21. Januar 1814 gebildeten Generalgouvernement Mittelrhein. Die Einteilung in Arrondissements und Mairien blieb bestehen, lediglich die Benennungen wurden verdeutscht.
Die Mairie hieß nun Bürgermeisterei, der Maire Bürgermeister. Über der Gemeinde stand der Kanton und der Kreis. Das Departement entfiel. Es wurde ersetzt durch die "K.K. Östereichische und K. Bayerische Gemeinschaftliche Landesadministrationskommission" (LAK), zunächst mit Sitz in Kreuznach, später in Worms.
Das französische Recht wurde auch in der bayerischen Zeit ab 1816 im wesentlichen beibehalten.
Die Grundsätze der Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, die Trennung der Rechtsprechung von der Verwaltung, die Unabhängigkeit des Richteramtes, die Öffentlichkeit und Mündlichkeit der Rechtspflege, die Trennung der strittigen und der freiwilligen Rechtspflege sowie die Einrichtung der Geschworenengerichte haben die linksrheinischen Rheinländer der französischen Herrschaft zu verdanken.
Die nach vielen Kämpfen (z.B. Hambacher Fest 1832, Pfälzischer Aufstand von 1849) erstrittene Gemeindeordnung vom 01. Juli 1869 als Sonderrecht für die Pfalz war noch stark durch die französischen Rechtseinflüsse bestimmt.
Dafür wird das von jeher starke Festhalten der pfälzischen Bevölkerung an ihren eigentümlichen Einrichtungen, die aus dem französischen Recht übernommen wurden, der Hauptgrund gewesen sein.
Die Verwaltung war gegliedert in Rheinkreis (später Regierungsbezirk), Bezirksamt (später Landkreis - Landratsamt), Kanton und Gemeinde.
Die Gemeindeordnung garantierte den Gemeinden Selbstverwaltung nach Maßgabe der Gesetze.
Der gesetzliche Vertreter der Gemeinde war der Gemeinderat. Dieser bestand aus dem Bürgermeister, einem - in Gemeinden von mehr als 2.500 Seelen zwei - Adjunkten und außerdem je nach Gemeindegröße, aus sechs bis 24 Gemeinderäten. Die Gemeinderäte wurden auf fünf Jahre von den Gemeindebürgern gewählt.
Die Bürgermeister und Adjunkten bedurften der Bestätigung durch die Kreisregierung.
In Gemeinden, in denen der Bürgermeister nicht selbst die schriftlichen Arbeiten erledigte, bestellte der Gemeinderat einen oder mehrere Gemeindeschreiber (Artikel 62 der Pfälz. Gemeindeordnung). Die Bürgermeisterei war, wie im französischen Recht, ein Zweckverband mehrerer selbständiger kleiner Gemeinden des gleichen Distrikts (Landkreises) zur Führung der Verwaltungsgeschäfte der gemeinschaftlichen Angelegenheiten.
Diese Gemeindeordnung wurde am 22. Mai 1918 durch das Selbstverwaltungsgesetz für Bayern abgelöst.
Nach diesem Selbstverwaltungsgesetz (Art. 6 Abs. VIII, IX) mussten alle Gemeinden mit mehr als 1.500 Einwohnern einen Gemeindesekretär anstellen, der die Prüfung für den mittleren Staats- und Gemeindeverwaltungsdienst mit Erfolg abgelegt hatte.
Die im Jahre 1935 erlassene Deutsche Gemeindeordnung (DGO) ersetzte die bisherigen Vorschriften. Sie brachte für alle deutschen Stadt- und Landgemeinden ein einheitliches Gemeinderecht mit einer Zusammenfassung des Finanz- und Wirtschaftsrechts.
Die auf den Reichsfreiherrn vom Stein zurückgehende demokratische Verfassung der Gemeinden wurde durch das Führerprinzip ersetzt. Abgesehen von dieser antidemokratischen Einrichtung war aber die DGO ein brauchbares Gesetz, das sich besonders im "Gemeindewirtschaftsrecht" bewährt hat. Nach dem Zusammenbruch im Jahr 1945 übernahm Rheinland-Pfalz die alte "rheinische Bürgermeisterverfassung" durch das Selbstverwaltungsgesetz vom 27. September 1948 (GVBl. S. 335).
Dieses Gesetz ist in den vergangenen Jahrzehnten mehrfach geändert, modernisiert und den Entwicklungen in der Kommunalverwaltung angepasst worden.
In der französischen Zeit wurden die Standesämter eingeführt. Im Archiv der Verbandsgemeindeverwaltung sind folgende Personenstandsbücher vorhanden:
Ab 1818 hatten die Gemeinden Alsenborn, Enkenbach und Neuhemsbach ein eigenes Bürgermeisteramt.
Die Gemeinden Neukirchen, Mehlingen und Baalborn bildeten in der Zeit von 1818 bis 1839 eine Bürgermeisterei, die zunächst Neukirchen und ab Mitte des 19. Jahrhunderts Mehlingen hieß.
Die Gemeinde Sembach war in der Zeit von 1818 und 1972 mit der Gemeinde Wartenberg-Rohrbach zur Bürgermeisterei Sembach verbunden.
In den Gemeindearchiven, die alle bei der Verbandsgemeindeverwaltung verwahrt werden, sind die Rechnungsunterlagen wie folgt vorhanden:
Die Protokolle über die Sitzungen der Gemeinderäte sind wie folgt vorhanden:
>Alsenborn ab 1845, Enkenbach ab 1865, Baalborn ab 1848, Mehlingen ab 1853, Neukirchen ab 1848, Neuhemsbach ab 1876 und Sembach ab 1859.
Die Diensträume der Bürgermeistereien und Bürgermeisterämter befanden sich in der Wohnung des Bürgermeisters. Später waren sie in den Schulgebäuden untergebracht, und zwar zuletzt in Alsenborn im Schulhaus und Bürgermeisteramt, Hauptstraße 18 (jetzt Standort des neuen Rathauses), in Mehlingen im Schul- und Gemeindehaus, Hauptstraße 41 (jetzt "Haus der Vereine"), in Neuhemsbach im Schulhaus, Schulstraße 5 (jetzt Privathaus) und in Sembach im Schul- und Gemeindehaus, Hauptstraße 34 (jetzt Kreissparkasse und Postamt).
1939 erfolgte der Zusammenschluss der Gemeinden Mehlingen, Neukirchen und Baalborn zur politischen Gemeinde Mehlingen. Baalborn schied 1949 jedoch wieder aus dieser Großgemeinde aus und blieb bis 1969 selbständig, gehörte aber in dieser Zeit zur Bürgermeisterei Mehlingen.
1969 wurde aus den Gemeinden Alsenborn und Enkenbach die Großgemeinde Enkenbach-Alsenborn und aus Mehlingen und Baalborn die Gemeinde Mehlingen gebildet.
Die Gemeindeverwaltung Enkenbach-Alsenborn war nach dem Zusammenschluss der Gemeinden Enkenbach und Alsenborn im Jahre 1969 in dem früher als Schul- und Gemeindehaus dienenden Haus Hauptstraße 18 untergebracht. Für die Gemeinden Alsenborn und Enkenbach wurde am 1. Januar 1966 die Steuer- und Gemeindeeinnehmerei Enkenbach in der ehemaligen Schule, Hochspeyerer Straße 21, eingerichtet.
Mit der Bildung der Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn blieben die Gemeinden als Gebietskörperschaften zwar erhalten, die Gemeindeverwaltungen Enkenbach-Alsenborn und Neuhemsbach, die Bürgermeistereien Mehlingen und Sembach und die Steuer- und Gemeindeeinnehmerei Enkenbach-Alsenborn wurden aber aufgelöst und die Verwaltung der Gemeinden der Verbandsgemeindeverwaltung übertragen.
- Arrondissement - Leiter ein Unterpräfekt
- Mairie - Leiter ein Maire
- Mairie Alsenborn (Gemeinden Alsenborn, Enkenbach und Neukirchen 1799 - 1817
- Standesamt Alsenborn 1818
- Standesamt Enkenbach 1818
- Standesamt Mehlingen 1818
- Standesamt Neuhemsbach 1818
- Standesamt Sembach 1818
- Alsenborn ab 1811
- Enkenbach ab 1854
- Mehlingen ab 1815
- Neukirchen ab 1811
- Baalborn ab 1811
- Neuhemsbach ab 1810
- Sembach ab 1810