Hinweisgeberschutzgesetz

HINWEISGEBERSCHUTZGESETZ

Einrichtung einer internen Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz

Arbeitgeber mit mindestens 50 Beschäftigten sind nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (§12 HinSchG) verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten, über die Hinweisgeber Informationen über Verstöße melden und offenlegen können.

Dieser Verpflichtung kommt die Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn mit einer internen Meldestelle nach.


Meldungen an diese Meldestelle sind elektronisch (per E-Mail oder per Onlineformular auf der Homepage), schriftlichtelefonisch oder persönlich möglich.


Elektronische Meldungen:

hinweisgeber@enkenbach-alsenborn.de oder per Onlineformular.

Schriftliche Meldungen:

Interne Meldestelle

z. Hd. Herrn Philipp Schneider

Hauptstraße 18

67677 Enkenbach-Alsenborn

Telefonische Meldungen:

Herrn Philipp Schneider: +49 (6303) 913 – 188

Andere Meldestellen 

Außer an die interne Meldestelle können sich hinweisgebende Personen auch an die externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz, bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, beim Bundeskartellamt und beim Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung wenden. 


Diese sind erreichbar unter: 

 www.bundesjustizamt.de

 www.bafin.de

 www.bundeskartellamt.de

 anti-fraud.ec.europa.eu

Wer kann eine Meldung im Rahmen des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) abgeben?


Im Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes sind ausschließlich Meldungen von Personen vorgesehen, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben. Die Verstöße müssen sich immer auf den Beschäftigungsgeber beziehen, mit dem die hinweisgebende Person in einem beruflichen Kontakt steht oder stand.


  • Der Verstoß muss demnach in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit aufgefallen sein.
  • Meldungen aus dem privaten Bereich können im Rahmen des HinSchG nicht bearbeitet werden.

Meldeberechtigt sind daher grundsätzlich:


  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  • die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer,
  • Beamtinnen und Beamte,
  • Auszubildende und Studenten,
  • Praktikantinnen und Praktikanten, Referendarinnen und Referendare, Freiwillige (BUFDI),
  • Bewerberinnen und Bewerber,
  • Personen, deren Arbeitsverhältnis bereits beendet ist (hierbei sind gesetzliche Ausschluss- und Verjährungsfristen zu beachten) oder noch nicht begonnen hat und sich in einem vorvertraglichen Stadium befindet.

Welche Meldungen fallen unter das Hinweisgeberschutzgesetz?


Der sachliche Anwendungsbereich ist in § 2 Hinweisgeberschutzgesetz geregelt. 


Dazu zählen beispielhaft:

  • Verstöße, die strafbewehrt oder bußgeldbewehrt sind
  • Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Landes oder des Bundes
  • Verstöße gegen den Schutz der Privatsphäre/ Vertraulichkeit
  • Verstöße gegen die Verfassungstreue